OLG Brandenburg - Urteil vom 17.01.2008
12 U 107/07
Normen:
BGB § 434 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 441 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 18.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 524/06

Kaufrecht: Zur Definition eines fabrikneuen Kraftfahrzeuges - Unzulässiger Ausforschungsbeweis bei unzureichendem Tatsachenvortrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 12 U 107/07

DRsp Nr. 2008/3574

Kaufrecht: Zur Definition eines fabrikneuen Kraftfahrzeuges - Unzulässiger Ausforschungsbeweis bei unzureichendem Tatsachenvortrag

1. Ein Neuwagen ist fabrikneu, wenn und solange das Modell unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen. 2. Der Umstand, dass ein Neufahrzeug nur als fabrikneu bewertet werden kann, soweit es keine Abweichungen in Technik und Ausstattung im Vergleich zur laufenden Modellreihe aufweist, berechtigt den Käufer nicht, Abweichungen zu behaupten ohne zu begründen, woraus er diese Erkenntnisse herleitet. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachten wäre in diesem Fall ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.

Normenkette:

BGB § 434 ; BGB § 437 Nr. 2 ; BGB § 441 ; ZPO § 138 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: