KG - Urteil vom 07.05.2001
12 U 6381/98
Normen:
StVO § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 711 § 713 § 138 Abs. 4 § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 515 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 § 538 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 41
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 424/97

Kausalität bei Diebstahl aus einem Unfallfahrzeug

KG, Urteil vom 07.05.2001 - Aktenzeichen 12 U 6381/98

DRsp Nr. 2002/1304

Kausalität bei Diebstahl aus einem Unfallfahrzeug

Wird nach einem Verkehrsunfall aus dem Handschuhfach des geschädigten PKW Geld gestohlen, kann dieser Schaden nicht mehr dem Unfallverursacher zugerechnet werden.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1, Abs. 5 ; BGB § 823 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ; ZPO § 711 § 713 § 138 Abs. 4 § 92 Abs. 2 § 97 Abs. 1 § 100 Abs. 4 § 515 Abs. 3 § 708 Nr. 10 § 546 Abs. 2 § 538 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 6. Juli 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Gegen diese ihm am 20. Juli 1998 zugestellte Entscheidung hat sich der Kläger mit seiner am 20. August 1998 bei Gericht eingegangenen Berufung gewendet, die er mit am 15. September 1998 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Durch am 31. Januar 2000 verkündetes Versäumnisurteil hat der Senat die Berufung des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen. Gegen dieses ihm am 4. Februar 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 18. Februar 2000 eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt, allerdings die Berufung mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen, soweit er bislang für den Transport vom Unfallort zum Krankenhaus Kosten in Höhe von 330,00 DM gefordert hat.