AG Rüdesheim - Urteil vom 21.05.2008
3 C 394/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17; ZPO § 286; ZPO § 287;
Fundstellen:
SP 2008, 395

Kausalität für eine HWS-Verletzung bei geringer Kollisionsgeschwindigkeit; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Rüdesheim, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 3 C 394/05

DRsp Nr. 2009/8443

Kausalität für eine HWS-Verletzung bei geringer Kollisionsgeschwindigkeit; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Auch eine geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung schließt die Ursächlichkeit einer Verletzung der Halswirbelsäule nicht schlechthin aus; vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 2. 1000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau, die bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion erlitten hat und noch 10 Monate nach dem Unfall über Schmerzen klagt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7; StVG § 17; ZPO § 286; ZPO § 287;
Fundstellen
SP 2008, 395