LG Augsburg - Urteil vom 29.01.2008
4 S 2240/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; StVG§ 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
AG Aichach, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 7/06

Kausalitätsnachweis für eine HWS-Distorsion bei Streifzusammenstoß mit geringer Geschwindigkeit; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Augsburg, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 4 S 2240/07

DRsp Nr. 2009/8428

Kausalitätsnachweis für eine HWS-Distorsion bei Streifzusammenstoß mit geringer Geschwindigkeit; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Es gibt keine gesicherten medizinischen Erkenntnisse zu der Frage, ob unter einem bestimmten Grenzwert der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung beim Auffahrunfall das Entstehen einer HWS-Distorsion hierdurch auszuschließen ist. b) Es gibt keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse zu der Frage, ob und in welcher Weise sich Umstände wie die Sitzposition und die konkrete Stellung des Kopfes bzw. des Halses zum Unfallzeitpunkt auswirken. c) Deswegen verbieten sich auch schematische Annahmen zur sog. "Harmlosigkeitsgrenze", unter welcher die Kausalität des Unfalls für HWS-Beschwerden auszuschließen ist. 2. 1500 EUR Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall, die ein HWS-Schleudertrauma erlitt. Das Opfer litt nahezu ein halbes Jahr unter der unfallbedingten HWS-Distorsion, musste langwierige Heilbehandlungsmaßnahmen (31 Termine zur physikalischen Behandlung) über sich ergehen lassen und war während dieses Zeitraums arbeitsunfähig.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Amtsgerichts Aichach vom 15. 5. 2007 aufgehoben.