I. Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs.2 StVO, 24 StVG eine Geldbuße von 200,- Euro festgesetzt, von der Verhängung eines Fahrverbotes jedoch abgesehen.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Die Betroffene befuhr am 16.11.2003 um 10.05 Uhr die Bundesautobahn 46 in Fahrtrichtung Hamm mit dem PKW HSK-XXXXX. Die Geschwindigkeit auf diesem Autobahnabschnitt ist auf 120 km/h durch Verkehrszeichen begrenzt. Die Betroffene wurde mit dem Video-Beweisgerät ProViDa/PPS, Band Nr. 10/2003 des Zivilfunkstreifenwagens HSK-7120 gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung betrug 178,58 km/h. Nach Abzug der Toleranz von 5% verbleibt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 49 km/h."
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hat die Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten, jedoch an die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht gedacht, da ihre im Auto anwesende demenzkranke Mutter dringend zur Toilette gemusst habe.
Den Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
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