OLG München - Urteil vom 29.01.2007
4St RR 222/06
Normen:
GG Art. 103 Abs. 2 ; StVG § 21 Nr. 1 ; FeV § 28 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 276
DAR 2007, 342
NJW 2007, 1152
NZV 2007, 214
StV 2007, 190
VRS 112, 113
zfs 2007, 170

Kein Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Erwerb ausländischer Fahrerlaubnis während Sperrfrist zur Wiedererteilung und Fahrzeugführung nach Fristablauf

OLG München, Urteil vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 4St RR 222/06

DRsp Nr. 2007/2609

Kein Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Erwerb ausländischer Fahrerlaubnis während Sperrfrist zur Wiedererteilung und Fahrzeugführung nach Fristablauf

»Der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der EU erworbenen Fahrerlaubnis, gegen den im Inland eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis verhängt worden war und der erst nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge führt, macht sich auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn die EU-Fahrerlaubnis noch während der Sperrfrist erteilt worden war. Unerheblich ist dabei, ob die Fahrerlaubnis in dem anderen Mitgliedstaat der EU nur deshalb erworben wurde, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug zu umgehen.«_

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 2 ; StVG § 21 Nr. 1 ; FeV § 28 ;

Gründe:

I.

1. Das Amtsgericht Viechtach hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.6.2005 vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus Rechtsgründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte am 1.3.2005 gegen 10.45 Uhr mit seinem Pkw VW Jetta, amtliches Kennzeichen