I.
1. Das Amtsgericht Viechtach hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.6.2005 vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aus Rechtsgründen freigesprochen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Angeklagte am 1.3.2005 gegen 10.45 Uhr mit seinem Pkw VW Jetta, amtliches Kennzeichen
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