OLG Düsseldorf - Beschluss vom 30.08.2019
IV-1 RBs 270/18
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 05.09.2018

Kein Fahrverbot bei bloßer Unaufmerksamkeit und Rotlichtverstoß

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen IV-1 RBs 270/18

DRsp Nr. 2020/6696

Kein Fahrverbot bei bloßer Unaufmerksamkeit und Rotlichtverstoß

Ein grober Verstoß ist trotz des Überfahrens einer Lichtzeichenanlage, die länger als eine Sekunde rot war, nicht anzunehmen, wenn der Betreffende schon gestanden und dann losgefahren ist. Auch die Frage der möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bei der Verhängung eines Fahrverbotes zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 5. September 2018 im

a)

im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Zusatz "die Rotphase dauerte bereits länger als eine Sekunde an" entfällt und

b)

im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass das verhängte Fahrverbot entfällt.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen zu zwei Dritteln ihm selbst und zu einem Drittel der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25a Abs. 2;

Gründe

I.