OLG Stuttgart - Urteil vom 26.03.2008
3 U 93/07
Normen:
VO (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.07.2002;
Fundstellen:
DAR 2008, 478
EuZW 2008, 772
NJW-RR 2009, 243
OLGReport-Stuttgart 2008, 589
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 26.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 480/06

Kein gesetzlicher Direktanspruch aus der KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung bei Reimportfahrzeug

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 3 U 93/07

DRsp Nr. 2008/12755

Kein gesetzlicher Direktanspruch aus der KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung bei Reimportfahrzeug

»Aus der Verordnung (EG Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.07.2002 (sog. KFZ-Gruppenfreistellungsverordnung) ergibt sich kein gesetzlicher Direktanspruch eines Fahrzeugkäufers gegenüber einem inländischen Vertragshändler auf Erbringung von vertragsleistungen aus einer Herstellergarantie bezüglich eines aus dem EU-Ausland reimportierten Fahrzeugs.«

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31.07.2002;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Nachbesserung und Schadensersatz wegen Mängeln eines EU-Reimportfahrzeuges aus österreich in Anspruch.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nicht passiv legitimiert seien. Die vorgelegten Garantiebedingungen, auf welche der Kläger seine Ansprüche stütze, gälten nicht gegenüber dem Beklagten Ziff. 1. Eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 bestehe schon deshalb nicht, weil diese lediglich Vermittlerin, nicht aber Verkäuferin des Fahrzeugs sei.

Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.