I.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Nachbesserung und Schadensersatz wegen Mängeln eines EU-Reimportfahrzeuges aus österreich in Anspruch.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagten nicht passiv legitimiert seien. Die vorgelegten Garantiebedingungen, auf welche der Kläger seine Ansprüche stütze, gälten nicht gegenüber dem Beklagten Ziff. 1. Eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 bestehe schon deshalb nicht, weil diese lediglich Vermittlerin, nicht aber Verkäuferin des Fahrzeugs sei.
Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
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