OLG Köln - Beschluss vom 18.04.2005
19 U 10/05
Normen:
BGB § 855 § 932 § 935 ;
Fundstellen:
MDR 2006, 90
NZV 2006, 260
OLGReport-Köln 2005, 395
VRS 109, 322
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 290/04

Kein gutgläubiger Erwerb nach Unterschlagung eines Autos durch Kaufinteressenten während der Probefahrt

OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 19 U 10/05

DRsp Nr. 2005/9959

Kein gutgläubiger Erwerb nach Unterschlagung eines Autos durch Kaufinteressenten während der Probefahrt

Derjenige, der als Kaufinteressent eines PKW auftritt und dem das Fahrzeug vom Eigentümer für eine Probefahrt überlassen wird, ist nur Besitzdiener des Verkäufers. Wird das Fahrzeug nicht wie verabredet zurückgebracht, sondern unterschlagen, kommt es dem Berechtigten dadurch im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhanden. Ein späterer gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten ist damit ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 855 § 932 § 935 ;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).