OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.07.2003
3 U 186/02
Normen:
VVG § 619 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/7 O 540/00 - 17.09.2002,

Kein Kaskoversicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 3 U 186/02

DRsp Nr. 2003/12278

Kein Kaskoversicherungsschutz bei grober Fahrlässigkeit

»Keinen Kaskoversicherungsschutz genießt, wer im Winter in Arosa/Schweiz mit seinem mit Sommerreifen ausgestatteten Fahrzeug nebst auf den Hinterreifen montierten - für die Reifenart nicht zugelassenen - Schneeketten ins Rutschen gerät.«

Normenkette:

VVG § 619 ;

Tatbestand:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und firstgerecht eingelegt und begründet. Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, was Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge hat (§ 61 VVG).

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen (OLG Braunschweig in Versicherungsrecht 1997, Seite 182 mit weiteren Nachweisen).