LAG Köln - Urteil vom 12.07.2018
7 Sa 118/17
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5891/15

Kein Kündigungsschutz vor Ablauf der sechsmonatigen WartezeitBetriebsübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit

LAG Köln, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 118/17

DRsp Nr. 2019/11248

Kein Kündigungsschutz vor Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit Betriebsübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen Einheit

1. Zu den Voraussetzungen eines Betriebsübergangs im Zusammenhang mit einer Auftragsnachfolge für Sicherheitsleistungen an einem Verkehrsflughafen.2. Zur Auslegung eines Arbeitsvertrages im Hinblick auf die Anrechnung von Vordienstzeiten bei einem anderen Unternehmen auf die Betriebszugehörigkeit.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.11.2016 in Sachen 9 Ca 5891/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz in erster Linie noch um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 09.09.2015.

Der am 15.05.1971 geborene Kläger war zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 25.03.2011 (Bl. 17 ff. d. A.) seit dem 29.03.2011 als Arbeitnehmer einer Firma K am Flughafen K beschäftigt. Er wurde als Luftsicherheitskontrollkraft gemäß § 8 LuftSiG eingesetzt (Bl. 21 d. A.). Der Kläger ist nicht Gewerkschaftsmitglied.

Ziffer 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrages des Klägers mit der Firma K lautet:

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