OLG Brandenburg - Urteil vom 19.03.2008
4 U 135/07
Normen:
BGB § 434 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1282
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 423/05

Kein Mangel wegen subjektiver Unzufriedenheit mit Fahreigenschaften eines neuen Kfz - Unsubstantiierte Behauptung zu hoher Verbrauchswerte

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 4 U 135/07

DRsp Nr. 2008/10405

Kein Mangel wegen subjektiver Unzufriedenheit mit Fahreigenschaften eines neuen Kfz - Unsubstantiierte Behauptung zu hoher Verbrauchswerte

1. Es liegt kein Mangel des Automatikgetriebes eines neuen Kfz vor, wenn dies dem aktuellen Stand der Technik entspricht und ordnungsgemäß funktioniert, aber im Fahrverhalten nicht den Vorstellungen des Käufers gerecht wird, weil es nicht mit den Eigenschaften früherer Modelle übereinstimmt. 2. Die pauschale Behauptung eines zu hohen Kraftstoffverbrauchs ist unsubstantiiert, wenn der Käufer keine Angaben dazu macht, unter welchen Bedingungen der von ihm behauptete Verbrauchswert zustande gekommen ist. In diesem Fall ist das Gericht nicht gehalten, Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben. 3. Wird eine Partei durch das Gericht nur in sehr allgemeiner Weise auf ungenügenden Sachvortrag zu einem behaupteten Mangel der Kaufsache hingewiesen, liegt darin keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht, wenn die Partei nicht um nähere Begründung bittet, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1 ; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages in Anspruch.