OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.10.2005
24 U 111/05
Normen:
BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 426/02

Kein merkantiler Minderwert bei hohem Reparaturkostenaufwand bei gesuchtem und wertstabilem Fahrzeugmodell

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.10.2005 - Aktenzeichen 24 U 111/05

DRsp Nr. 2006/806

Kein merkantiler Minderwert bei hohem Reparaturkostenaufwand bei gesuchtem und wertstabilem Fahrzeugmodell

»1. Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kraftfahrzeugs nicht anzunehmen, wenn der Schaden ein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist. 2. Ist ein zur Reparatur erforderliches Ersatzteil nicht zu beschaffen und steht deshalb eine monatelange Wartezeit im Raum, so obliegt es dem Geschädigten, den Schädiger vor der Entstehung eines ungewöhnlich hohen Nutzungsausfallschadens zu warnen und eine im Verhältnis zum anstehenden Ausfallschaden deutlich geringeren Aufwand fordernde Interimsreparatur vornehmen zu lassen.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Der Wagen des Klägers, ein X wurde am 17. November 2001 in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße beschädigt; die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz ist dem Grunde nach unumstritten.