OLG Brandenburg - Urteil vom 15.02.2007
12 U 180/06
Normen:
BGB § 823 ; BGB § 847 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 273/03 - 17.08.2006,

Kein Schadensersatz für nicht auf dem Unfallereignis beruhende Symptomatik

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 12 U 180/06

DRsp Nr. 2007/5053

Kein Schadensersatz für nicht auf dem Unfallereignis beruhende Symptomatik

Schadensersatzansprüche für Verletzungen aus einem Verkehrsunfall kommen nur insoweit in Frage, als diese auf dem Unfallereignis beruhen. Kann bezüglich bestimmter bei dem Geschädigten aufgetretener Symptome dieser Kausalzusammenhang nicht nachgewiesen werden, scheidet ein Ersatzanspruch aus.

Normenkette:

BGB § 823 ; BGB § 847 (a.F.) ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 09.02.1999 kein Schadensersatzanspruch mehr zu. Die zu Gunsten der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 847 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB), § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG entstandenen Ansprüche sind durch die von der Beklagten zu 2) vorprozessual geleisteten Zahlungen erloschen.