Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus dem Verkehrsunfallereignis vom 09.02.1999 kein Schadensersatzanspruch mehr zu. Die zu Gunsten der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 847 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB), § 7 Abs.
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