BayObLG - Beschluss vom 10.07.2000
1 ObOWi 302/00
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 277) ;
Fundstellen:
DAR 2000, 483
DRsp II(286)310c

Kein Überholverbot durch Zeichen 277 für Personenkraftwagen mit Anhänger

BayObLG, Beschluss vom 10.07.2000 - Aktenzeichen 1 ObOWi 302/00

DRsp Nr. 2004/1297

Kein Überholverbot durch Zeichen 277 für Personenkraftwagen mit Anhänger

Das Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t, einschließlich ihrer Anhänger, und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse (Zeichen 277) gilt nicht für ein Fahrzeug, das im Fahrzeugschein als "Pkw geschlossen" bezeichnet ist, auch wenn es einen Anhänger zieht.

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 277) ;
Fundstellen
DAR 2000, 483
DRsp II(286)310c