OLG Hamm - Urteil vom 02.03.2007
20 U 258/06
Normen:
AUB 95 § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 316 ;
Fundstellen:
NZV 2007, 526
OLGReport-Hamm 2007, 407
VersR 2008, 65
zfs 2007, 401
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 122/06

Kein Unfallversicherungsschutz des Trunkenheitsfahrers bei versehentlichem Bauchschuss durch festnehmenden Polizisten -

OLG Hamm, Urteil vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 20 U 258/06

DRsp Nr. 2007/7152

Kein Unfallversicherungsschutz des Trunkenheitsfahrers bei versehentlichem Bauchschuss durch festnehmenden Polizisten -

Der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AUB 95 greift ein bei adäquater Kausalität zwischen dem Unfall und einer vorsätzlichen Straftat. Ereignet sich der Unfall nur bei Gelegenheit eines begangenen Deliktes, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Adäquanz liegt aber vor, wenn durch die Ausführung der Straftat eine erhöhte Gefahrenlage geschaffen worden ist, die generell geeignet ist, Unfälle der eingetretenen Art. herbeizuführen. Das ist zu bejahen, wenn sich bei der Festnahme eines alkoholisierten Fahrers nach seiner vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt ein Schuss aus der Dienstwaffe des Polizisten löst und den Täter verletzt.

Normenkette:

AUB 95 § 2 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 316 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung (Invaliditätsleistung, Unfallkrankenhaustagegeld, Genesungsgeld) in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung; vereinbart sind die AUB 95 der Beklagten.