I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Unfallversicherung (Invaliditätsleistung, Unfallkrankenhaustagegeld, Genesungsgeld) in Anspruch.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung; vereinbart sind die AUB 95 der Beklagten.
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