BayObLG - Beschluss vom 27.08.2003
1 ObOWi 310/03
Normen:
PersAuswG § 2b Abs. 2, 3 ; OWiG § 46 Abs. 1, 2 ; StPO § 161 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 105
DAR 2004, 38
NJW 2004, 241
NZV 2003, 589
VRS 106, 72

Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen Datenschutz im Zusammenhang mit dem Abgleich eines Fotos bei der Meldebehörde

BayObLG, Beschluss vom 27.08.2003 - Aktenzeichen 1 ObOWi 310/03

DRsp Nr. 2003/14992

Kein Verfahrenshindernis bei Verstoß gegen Datenschutz im Zusammenhang mit dem Abgleich eines Fotos bei der Meldebehörde

»Die Bußgeldbehörde kann das bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommene Foto zum Zweck der Fahreridentifizierung mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto vergleichen. Werden beim Abgleich datenschutzrechtliche Bestimmungen des § 2b Abs. 2 und 3 PersAuswG unzureichend beachtet, führt dies nicht zu einem Verfahrenshindernis; in der Regel ergibt sich hieraus auch kein Beweisverwertungsverbot.«

Normenkette:

PersAuswG § 2b Abs. 2, 3 ; OWiG § 46 Abs. 1, 2 ; StPO § 161 Abs. 1 Satz 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße verurteilt und ein Fahrverbot verhängt.