OLG Hamm - Beschluss vom 19.06.2018
4 RBs 163/18
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; OWiG § 77 Abs. 2; StVO § 49; StVG § 24; StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 28.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 OWi 387/17

Kein Verstoß gegen Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Nichtheranziehung von Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung

OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2018 - Aktenzeichen 4 RBs 163/18

DRsp Nr. 2018/11481

Kein Verstoß gegen Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei Nichtheranziehung von Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung

Es stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar, wenn ein Gericht weder die Rohmessdaten noch sonstige Unterlagen von der Bußgeldbehörde anfordert, die für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet keinen Anspruch auf Aktenerweiterung. Entscheidet das Amtsgericht ausschließlich auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs und hat der Betroffene insoweit hinreichende Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Tatsachenstoff umfassend zu äußern, ist ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gegeben.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 28. Mai 2018, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; OWiG § Abs. ;