KG - Beschluss vom 30.08.2021
3 Ws (B) 140/21
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 22.04.2021

Kein Vorsatz bei kurzfristiger UnachtsamkeitVorsatz bei genereller Gleichgültigkeit im fließenden VerkehrBefassung mit Speichermedien mehr als sechs Sekunden als vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

KG, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 140/21

DRsp Nr. 2022/1038

Kein Vorsatz bei kurzfristiger Unachtsamkeit Vorsatz bei genereller Gleichgültigkeit im fließenden Verkehr Befassung mit Speichermedien mehr als sechs Sekunden als vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Orientierungssätze: Wendet sich ein Fahrzeugführer mit überhöhter Geschwindigkeit über einen Zeitraum von sechseinhalb Sekunden im Berufsverkehr auf einer vielbefahrenen Straße, anstatt den Verkehr zu beobachten, der Lektüre von Speichermedien zu, kann dies die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung rechtfertigen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. April 2021 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1;

Ergänzend zu der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 15. Juli 2021, deren Ausführungen sich der Senat zu Eigen macht, merkt der Senat lediglich an:

1. Der Hinweis des Verteidigers, zur Tatzeit (11. Juli 2020 um 17:03 Uhr) sei die Sonne noch nicht astronomisch untergegangen, ist zutreffend. Sonnenuntergang war erst um 21:24 Uhr, also knapp viereinhalb Stunden später. Welche zur Tatzeit vorherrschende Dämmerung der Verteidiger gemeint haben will, bleibt daher im Dunkeln.