OLG Hamm - Urteil vom 28.02.2008
4 U 168/07
Normen:
FahrlG § 19 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 8 Abs. 1 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
GRUR-RR 2008, 405
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 65/07

Kein Wettbewerbsverstoß durch Pauschalpreisangebot eines Vermittlers von Fahrschulausbildungen

OLG Hamm, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 4 U 168/07

DRsp Nr. 2008/23685

Kein Wettbewerbsverstoß durch Pauschalpreisangebot eines Vermittlers von Fahrschulausbildungen

1. Zwischen den Mitgliedern eines Fahrschullehrerverbandes und einem Vermittler von Fahrschulausbilden besteht ein Wettbewerbsverhältnis. 2. Ein Vermittler von Fahrschulausbildungen, der selbst nicht Inhaber einer Fahrschulerlaubnis ist, sondern sich zur Durchführung der Ausbildung regulärer Partnerfahrschulen bedient verstößt mit einem Pauschalpreisangebot gegenüber einem Sozialleistungsträger nicht gegen § 19 FahrlG, begeht also keinen Wettbewerbsverstoß durch Rechtsbruch.

Normenkette:

FahrlG § 19 ; UWG § 3 ; UWG § 4 Nr. 11 ; UWG § 8 Abs. 1 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger begehrt gegen den Beklagten die Untersagung, 'mit Pauschalangeboten für die Führerscheinausbildung der Klasse C/CE zu geschäftlichen Zwekken zu werben und entsprechende Angebote an Führerscheininteressenten zu erteilen.'

Der Beklagte bietet im Rahmen von Fortbildungsangeboten auch Umschulungen zu Berufskraftfahrern an und wirbt dafür u.a. in Zeitungsanzeigen. Er führt die Führerscheinausbildung nicht selbst durch, sondern schaltet insoweit reguläre Fahrlehrer ein.