BayObLG - Beschluss vom 22.09.2000
2 ObOWi 462/00
Normen:
OWiG § 73 § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 37
DRsp IV(468)227f

Keine Abwesenheitsentscheidung, falls der Verteidiger nicht geladen wurde

BayObLG, Beschluss vom 22.09.2000 - Aktenzeichen 2 ObOWi 462/00

DRsp Nr. 2004/1295

Keine Abwesenheitsentscheidung, falls der Verteidiger nicht geladen wurde

Eine Abwesenheitsentscheidung gem. § 74 Abs. 2 OWiG ist auch nach der Neufassung der §§ 73, 74 OWiG durch das ÄndOWiG ausgeschlossen, wenn der gewählte Verteidiger nicht geladen wurde.

Normenkette:

OWiG § 73 § 74 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 2001, 37
DRsp IV(468)227f