BGH - Urteil vom 26.05.1992
VI ZR 253/91
Normen:
BGB §§ 195 ff., § 781 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Einredeverzicht 1
DAR 1992, 375
DB 1992, 2441
DRsp I(112)177d
JuS 1992, 1061
MDR 1993, 125
NJW 1992, 2228
NZV 1992, 356
VRS 83, 245
VersR 1992, 1091
Vorinstanzen:
Karlsruhe,

Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede bei Abfindungserklärung mit Vorbehalt künftigen Schadens

BGH, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen VI ZR 253/91

DRsp Nr. 1993/549

Keine Änderung der Verjährungsfrist durch deklaratorisches Anerkenntnis; eine konstitutive Befreiung von der Verjährungseinrede bei Abfindungserklärung mit Vorbehalt künftigen Schadens

1. Ein deklaratorisches Anerkenntnis ändert nichts an der für den anerkannten Anspruch geltenden Verjährungsfrist, während das konstitutive Anerkenntnis zu einer eigenen 30jährigen Verjährungsfrist führt.

»2. Akzeptiert nach einem Verkehrsunfall der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in einer Abfindungserklärung des Geschädigten einen auf den materiellen Zukunftsschaden gerichteten Vorbehalt, so liegt darin allein auch dann keine »konstitutive« Befreiung von der Verjährungseinrede, wenn damit zu rechnen ist, daß weitere Unfallfolgen erst nach mehr als drei Jahren auftreten könnten.«

Normenkette:

BGB §§ 195 ff., § 781 ;

Gründe:

d. »Ein deklaratorisches Anerkenntnis ... veränderte nicht die Länge der [hier] in § 852 BGB und § 14 StVG festgelegten ... Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern führt gem. § 208 BGB nur zu einer Unterbrechung der Verjährung. Das Rechtsmittel des Kl. könnte ... [hier] nur dann Erfolg haben, wenn ein zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren führendes selbständiges (konstitutives) Anerkenntnis der Bekl. i.S. von § 781 BGB [vorgelegen] hätte.«