OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.11.2014
IV-2 RBs 115/14
Normen:
OWiG §§ 11 Abs. 2, 17 Abs. 1, 3 und 4, 71 Abs. 1, 77; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; StVO §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG §§ 24, 25;
Fundstellen:
NStZ-RR 2015, 152
NStZ-RR 2015, 5
NStZ-RR 2015, 6
NZV 2015, 6
NZV 2016, 243

Keine Auswirkungen der Rechtswidrigkeit eines Verkehrsschildes auf die Möglichkeit der Begehung einer Ordnungswidrigkeit

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - Aktenzeichen IV-2 RBs 115/14

DRsp Nr. 2014/18624

Keine Auswirkungen der Rechtswidrigkeit eines Verkehrsschildes auf die Möglichkeit der Begehung einer Ordnungswidrigkeit

Zur Bedeutungslosigkeit der (einfachen) Rechtswidrigkeit der Anordnung aus einem Verkehrszeichen für den objektiven Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit, den Vorsatz und die Rechtsfolgenzumessung

Eine etwaige Rechtswidrigkeit einer Anordnung aus einem Verkehrszeichen hat keine Auswirkungen auf die Pflicht, diese Anordnung zu befolgen. Die sich aus einem Verkehrsschild ergebende erlaubte Höchstgeschwindigkeit ist daher trotz einer eventuellen verwaltungsrechtlichen Anfechtbarkeit zu beachten. Es ergeben sich hieraus auch keine Abweichungen hinsichtlich der Feststellung der Schuldform und der Rechtsfolgenzumessung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels

Normenkette:

OWiG §§ 11 Abs. 2, 17 Abs. 1, 3 und 4, 71 Abs. 1, 77; StPO § 244 Abs. 3 Satz 2; StVO §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4; StVG §§ 24, 25;

Gründe

1.