OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.10.2003
12 U 52/03
Normen:
AKB § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 457
VersR 2004, 326
ZfS 2003, 598
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 276/02

Keine automatische Mitversicherung einer Thermoausrüstung in der Fahrzeugteilversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 52/03

DRsp Nr. 2003/15012

Keine automatische Mitversicherung einer Thermoausrüstung in der Fahrzeugteilversicherung

»Eine Thermoausrüstung ist als Spezialaufbau in der Fahrzeugteilversicherung ohne vereinbarten Beitragszuschlag nicht mitversichert.«

Normenkette:

AKB § 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung. Am 10.07.2001 wurden ein Lkw der Klägerin und die auf dem Lkw aufgeschraubte Thermoausrüstung durch einen Brand unbrauchbar beschädigt. Die Beklagte ersetzte der Klägerin daraufhin den Wiederbeschaffungswert des Lkw. Hinsichtlich der Thermoausrüstung leistete die Beklagte keinen Ersatz. Letzteren macht die Klägerin im Rechtstreit geltend.

Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB zugrunde, deren hier maßgeblicher § 12 bestimmt:

(1) "Die Fahrzeugversicherung umfasst die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste in der jeweiligen Fassung als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile."

Die Liste enthielt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung folgende Präambel: