OLG Rostock - Beschluss vom 29.04.2003
2 Ss (OWi) 262/02 I 145/02
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Ziff. 9 § 51 Abs. 3, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 S. 1 Hs 1 ; StVG § 26 Abs. 3 ; StPO § 145a § 145a Abs. 1 ; GVG § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Waren (Müritz) - 9 OWi 118/02 - 31.07.2002,

Keine Einschränkung der Verteidigervollmacht durch anderweitige Zustellungsregelungen

OLG Rostock, Beschluss vom 29.04.2003 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 262/02 I 145/02

DRsp Nr. 2005/9390

Keine Einschränkung der Verteidigervollmacht durch anderweitige Zustellungsregelungen

1. § 51 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 OWiG fingiert eine gesetzliche Zustellungsvollmacht des gewählten Verteidigers; diese ist vom Willen des Betroffenen und des Verteidigers unabhängig und solange gültig, wie die Vollmacht sich bei den Akten befindet, also die Verteidigervollmacht besteht.2. Erst das aktenkundig gemachte Erlöschen der Verteidigervollmacht beseitigt diese Zustellungsvollmacht.3. Angesichts der kraft Gesetzes erteilten Zustellungsvollmacht kann die Verteidigervollmacht nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass sie sich nicht auf Zustellungen erstrecken soll.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Ziff. 9 § 51 Abs. 3, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 S. 1 Hs 1 ; StVG § 26 Abs. 3 ; StPO § 145a § 145a Abs. 1 ; GVG § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 31.07.2002 (9 OWi 118/02) erkannte das Amtsgericht Waren (Müritz) gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften) auf eine Geldbuße in Höhe von 275 EUR sowie auf ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten.