KG - Beschluss vom 24.03.2022
3 Ws (B) 53/22 - 122 Ss 24/22
Normen:
StVG § 25 Abs. 2a; StPO § 473 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 304 OWi 1175/21

Keine erhöhten Begründungserfordernisse bei Verhängung regelmäßigen FahrverbotsPflicht zur Begründung des Gerichts bei erheblicher Abweichung von RegelgeldbußeMessung mit Gerät Draeger ALCOTEST 9510 DE nach Grundsätzen des standardisierten MessverfahrensReduzierte Sachaufklärungspflicht bei standardisiertem MessverfahrenWertung von Äußerungen von Berufszeugen bei wiederholten Verstößen im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens

KG, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 53/22 - 122 Ss 24/22

DRsp Nr. 2022/9512

Keine erhöhten Begründungserfordernisse bei Verhängung regelmäßigen Fahrverbots Pflicht zur Begründung des Gerichts bei erheblicher Abweichung von Regelgeldbuße Messung mit Gerät Draeger ALCOTEST 9510 DE nach Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens Reduzierte Sachaufklärungspflicht bei standardisiertem Messverfahren Wertung von Äußerungen von Berufszeugen bei wiederholten Verstößen im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens

Orientierungssätze: 1. Bei einer Messung der Atemalkoholkonzentration mit einem Gerät des Typs Dräger ALCOTEST 9510 DE handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, was im Rahmen der Beweisaufnahme zu einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts führt: Das Tatgericht muss lediglich das Messverfahren (den berücksichtigten Toleranzwert, sofern erforderlich) und das so ermittelte Messergebnis benennen. Nur wenn die Beweisaufnahme konkrete Hinweise für Unregelmäßigkeiten ergeben hat, die über pauschale Behauptungen zur Fehlerhaftigkeit der Messung und grundsätzlichen Einwänden des Betroffenen gegen das dem Gerät zugrundeliegende Wirkprinzip hinausgehen, muss das Tatgericht Verfahrensbestimmungen wie Zeitablauf ab Trinkende und Messablauf darstellen.