AG Berlin-Tiergarten, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 304 OWi 1175/21
Keine erhöhten Begründungserfordernisse bei Verhängung regelmäßigen FahrverbotsPflicht zur Begründung des Gerichts bei erheblicher Abweichung von RegelgeldbußeMessung mit Gerät Draeger ALCOTEST 9510 DE nach Grundsätzen des standardisierten MessverfahrensReduzierte Sachaufklärungspflicht bei standardisiertem MessverfahrenWertung von Äußerungen von Berufszeugen bei wiederholten Verstößen im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens
KG, Beschluss vom 24.03.2022 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 53/22 - 122 Ss 24/22
DRsp Nr. 2022/9512
Keine erhöhten Begründungserfordernisse bei Verhängung regelmäßigen FahrverbotsPflicht zur Begründung des Gerichts bei erheblicher Abweichung von RegelgeldbußeMessung mit Gerät Draeger ALCOTEST 9510 DE nach Grundsätzen des standardisierten MessverfahrensReduzierte Sachaufklärungspflicht bei standardisiertem MessverfahrenWertung von Äußerungen von Berufszeugen bei wiederholten Verstößen im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens
Orientierungssätze:1. Bei einer Messung der Atemalkoholkonzentration mit einem Gerät des Typs Dräger ALCOTEST 9510 DE handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, was im Rahmen der Beweisaufnahme zu einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungspflicht des Tatgerichts führt: Das Tatgericht muss lediglich das Messverfahren (den berücksichtigten Toleranzwert, sofern erforderlich) und das so ermittelte Messergebnis benennen. Nur wenn die Beweisaufnahme konkrete Hinweise für Unregelmäßigkeiten ergeben hat, die über pauschale Behauptungen zur Fehlerhaftigkeit der Messung und grundsätzlichen Einwänden des Betroffenen gegen das dem Gerät zugrundeliegende Wirkprinzip hinausgehen, muss das Tatgericht Verfahrensbestimmungen wie Zeitablauf ab Trinkende und Messablauf darstellen.
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