LG Dortmund - Urteil vom 03.01.2000
21 S 132/00
Normen:
VerbrKrG § 9 ;
Fundstellen:
DB 2001, 915
DRsp I(130)499b

Keine Erstattung von Zinsen und Finanzierungskosten nach Wandlung eines finanzierten Kfz-Kaufs

LG Dortmund, Urteil vom 03.01.2000 - Aktenzeichen 21 S 132/00

DRsp Nr. 2004/1589

Keine Erstattung von Zinsen und Finanzierungskosten nach Wandlung eines finanzierten Kfz-Kaufs

Die Regelung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG bietet keine Grundlage für einen Anspruch auf Erstattung oder Freistellung von Finanzierungskosten und Zinsen nach Wandlung eines verbundenen Kauf- und Kreditgeschäfts.

Normenkette:

VerbrKrG § 9 ;
Fundstellen
DB 2001, 915
DRsp I(130)499b