OLG Köln - Beschluss vom 24.07.2020
1 RBs 224/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2; StVO § 44 Abs. 2;

Keine Gehörsverletzung bei Beschäftigung des Gerichts mit Richtigkeit der MessungWillkürliche Ablehnung der BeweiserhebungAnforderungen an Urteilsbegründung bei Messung mit Leivtec XV3

OLG Köln, Beschluss vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 1 RBs 224/20

DRsp Nr. 2022/5158

Keine Gehörsverletzung bei Beschäftigung des Gerichts mit Richtigkeit der Messung Willkürliche Ablehnung der Beweiserhebung Anforderungen an Urteilsbegründung bei Messung mit Leivtec XV3

1. Die Entscheidung über die Aussetzungsfrage kann als der Strafbemessung nachgelagerter Entscheidungsteil nicht in Bindung erwachsen, wenn jene angegriffen wird. 2. Zur Anwendung des § 354 Abs. 1a StPO auf die Aussetzungsfrage.

Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2; StVO § 44 Abs. 2;

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:

I.

Mit Urteil vom 06.05.2020 - 17 OWi 611 Js 207/20 – 29/20 - hat das Amtsgericht Geilenkirchen gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO; § 24 StVG ein Bußgeld in Höhe von 70,00 Euro verhängt (Bl. 57 R, 70 ff. d. A.).