OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.10.2018
IV-2 RBs 195/18
Normen:
OWiG § 67; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 72 Abs. 3 S. 2; StVG § 25 Abs. 2a;

Keine Geltung des Verschlechterungsverbots in Bußgeldsachen bei Entscheidung durch Urteil nach durchgeführter Hauptverhandlung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.10.2018 - Aktenzeichen IV-2 RBs 195/18

DRsp Nr. 2018/14793

Keine Geltung des Verschlechterungsverbots in Bußgeldsachen bei Entscheidung durch Urteil nach durchgeführter Hauptverhandlung

Das Verschlechterungsverbot gilt im erstinstanzlichen gerichtlichen Bußgeldverfahren kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung nur bei einer Entscheidung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren (§ 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG), nicht aber bei einer Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer Hauptverhandlung. Daher entfällt in dem Urteil die viermonatige Schonfrist (§ 25 Abs. 2a StVG), wenn nach Erlass des Bußgeldbescheids, in dem diese Vergünstigung noch gewährt wurde, ein Fahrverbot in anderer Sache als Vorbelastung hinzugetreten ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

OWiG § 67; OWiG § 71 Abs. 1; OWiG § 72 Abs. 3 S. 2; StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Abweichend von dem Bußgeldbescheid des Kreises W. vom 3. Juli 2017 hat das Amtsgericht dem Betroffenen keine viermonatige Schonfrist gewährt.