FG München - Urteil vom 03.09.2003
4 K 1027/03
Normen:
GG Art. 20a ; KraftStG § 3 Nr. 5 ;

Keine KraftSt-Befreiung für Tierrettungsfahrzeuge

FG München, Urteil vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 4 K 1027/03

DRsp Nr. 2003/14893

Keine KraftSt-Befreiung für Tierrettungsfahrzeuge

Fahrzeuge zur Rettung von Tieren fallen nicht unter die KraftSt-Befreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG. Sie sind kein Rettungsdienst i.S. dieser Vorschrift und dienen auch nicht der Krankenbeförderung.

Normenkette:

GG Art. 20a ; KraftStG § 3 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein zur Tierrettung eingesetztes Kraftfahrzeug nach § 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) steuerbefreit ist.

I.

Der Kläger, ein im Vereinsregister ... eingetragener Verein, meldete am 27.02.2002 das Fahrzeug (Hersteller Daimler Chrysler Typ 211 CDI) mit der Kraftfahrzeugsteuernummer ... bei der Zulassungsstelle ... (ZuSt) auf seinen Namen zum Verkehr an. Das Fahrzeug wird durch die Verkehrsbehörden als Lastkraftwagen (Lkw) geschlossener Kasten bezeichnet. Es verfügt über ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.590 kg und ist mit 2 Sitzplätzen ausgestattet.

Mit Bescheid vom 11.03.2002 hat der Beklagte, das Finanzamt die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 27.02.2002 in Höhe von 148,- EUR gegen den Kläger festgesetzt.