BayObLG - Beschluss vom 25.11.2021
202 StRR 132/21
Normen:
StPO § 473 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2022, 381

Keine notwendige Verteidigung bei Geständnis des AngeklagtenBerufung gegen freisprechendes Urteil kein Fall der notwendigen Verteidigung bei Geständnis des AngeklagtenAnforderungen an Darlegungen bei Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 140 Abs. 2 StPOUnbeachtlichkeit der Aussage gegen Aussage- Konstellation bei Geständnis des Angeklagten

BayObLG, Beschluss vom 25.11.2021 - Aktenzeichen 202 StRR 132/21

DRsp Nr. 2022/1827

Keine notwendige Verteidigung bei Geständnis des Angeklagten Berufung gegen freisprechendes Urteil kein Fall der notwendigen Verteidigung bei Geständnis des Angeklagten Anforderungen an Darlegungen bei Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO Unbeachtlichkeit der "Aussage gegen Aussage"- Konstellation bei Geständnis des Angeklagten

1. Bei einem einfach gelagerten Schuldvorwurf, der sich auf ein Geständnis des Angeklagten gründet, scheidet ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwierigkeit der Sachlage regelmäßig auch dann aus, wenn das Amtsgericht den Ange- klagten ohne nachvollziehbare Begründung freispricht und die Staatsanwaltschaft sich hier- gegen mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet.2. Die Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass in der Berufungshauptverhand- lung kein Verteidiger mitgewirkt hat, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung wegen Schwierigkeit der Rechtslage nach § 140 Abs. 2 StPO vorgelegen habe, weil ein Verwer- tungsverbot nach § 252 StPO in Betracht komme, setzt jedenfalls in Fällen, in denen der Tatrichter von "spontan" gemachten Angaben des zeugnisverweigerungsberechtigten Ange- hörigen ausgeht, einen Vortrag voraus, aus dem sich die konkrete Aussagesituation ergibt.