OLG Hamm - Beschluss vom 26.08.2014
3 RVs 55/14
Normen:
StGB § 222, 315 c, 56 Abs. 2, 56 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2014, 28
NStZ-RR 2014, 321
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 401 Js 2531/12

Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr durch einen alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen und aggressiv fahrenden Täter

OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2014 - Aktenzeichen 3 RVs 55/14

DRsp Nr. 2014/15451

Keine Strafaussetzung zur Bewährung bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr durch einen alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen und aggressiv fahrenden Täter

Im Hinblick auf die herausragend schweren Folgen für den Getöteten und seine nahen Angehörigen (Frau und drei Kinder), die das Maß der absoluten Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Angeklagten sowie die festgestellte aggressive Fahrweise in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ist trotz zahlreicher mildernder Umstände die Wertung des Landgerichtes, besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB bestünden nicht, vielmehr gebiete die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, § 56 Abs. 3 StGB, zutreffend.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt (§ 473 Abs. 1 S. 1, 2 StPO).

Normenkette:

StGB § 222, 315 c, 56 Abs. 2, 56 Abs. 3;

Gründe