OLG Brandenburg - Urteil vom 01.07.2008
6 U 120/07
Normen:
BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 281 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 311 Abs. 3 ; BGB § 433 ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 437 ; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 438 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 440 ; BGB § 443 ; BGB § 823 Abs. 2 ; ZPO § 32 ; ZPO § 139 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 701
MDR 2008, 1094
OLGReport-Brandenburg 2008, 903
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 54/07

Keine Übernahme einer Garantie durch Einholung eines Wertgutachtens - Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Arglist - Keine Haftung des Angestellten für Verletzung von Vertragspflichten

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.07.2008 - Aktenzeichen 6 U 120/07

DRsp Nr. 2008/15356

Keine Übernahme einer Garantie durch Einholung eines Wertgutachtens - Zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung wegen Arglist - Keine Haftung des Angestellten für Verletzung von Vertragspflichten

1. Beim Verkauf eines Gebrauchtwagen führt die Einholung und Übergabe eines Wertgutachtens auf Wunsch des Käufers nicht zu einer unbedingten Einstandspflicht des Verkäufers. Dafür spricht, dass es zum einen der Käufer ist der sich absichern möchte, zum anderen, dass ein Privatverkäufer regelmäßig nicht für die Richtigkeit eines Gutachtens ohne eigenes Verschulden einstehen wollen wird. 2. Sieht der Käufer bei der Geltendmachung eines Mangels von der Fristsetzung ab, weil nach seiner Ansicht Arglist gegeben ist, so hat er das Risiko für die Richtigkeit dieser Annahme zu tragen. 3. Der Angestellte eines Handelsgeschäft kann in der Regel nicht wegen Verletzung von Vertragspflichten persönlich in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

BGB § 280 ; BGB § 281 ; BGB § 281 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 311 Abs. 3 ; BGB § 433 ; BGB § 434 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 437 ; BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3 ; BGB § 438 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 440 ; BGB § 443 ; BGB § 823 Abs. 2 ; ZPO § 32 ; ZPO § 139 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Oldtimerkauf geltend.