BayObLG - Beschluss vom 30.09.2021
201 ObOWi 1165/21
Normen:
OWiG § 80a Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2022, 38

Keine Unterbrechung der Verjährung bei Anhörung ohne VersandFeststellung des vermeintlichen Fahrzeugführers eines Fahrzeugs einer GmbHAnforderung eines Lichtbilds keine verjährungsunterbrechende AnhörungNachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich unzulässig

BayObLG, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1165/21

DRsp Nr. 2021/17795

Keine Unterbrechung der Verjährung bei "Anhörung ohne Versand" Feststellung des vermeintlichen Fahrzeugführers eines Fahrzeugs einer GmbH Anforderung eines Lichtbilds keine verjährungsunterbrechende Anhörung Nachträgliche Ergänzung eines Urteils grundsätzlich unzulässig

Zwar unterbricht im Bußgeldverfahren die Anordnung der Vernehmung des Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die Verjährung auch dann, wenn sie nicht erfolgreich vollzogen werden kann. Dies gilt jedoch nicht für die Anordnung einer Anhörung, die nicht durchgeführt werden soll. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Anordnung einer Vernehmung den Zusatz "Anhörung angeordnet ohne Versand" enthält, der polizeiliche Sachbearbeiter zeitgleich ein Lichtbild des Betroffenen bei der Verwaltungsbehörde des Wohnsitzes anfordert und erst nach dessen Eingang und Durchführung der Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer der Versand des schriftlichen Anhörungsbogens an diesen angeordnet wird.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 10.05.2021 aufgehoben.

II.

Das Verfahren wird eingestellt.

III.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 80a Abs. 1;

Gründe

I.