OLG Koblenz - Urteil vom 30.09.2002
12 U 1863/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 227/01

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen neben der Fahrbahn aufgestellten Findling

OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 12 U 1863/01

DRsp Nr. 2003/1135

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch einen neben der Fahrbahn aufgestellten Findling

1. Das Aufstellen eines Findlings durch die zuständige Behörde neben der Fahrbahn mit dem erkennbaren Zweck, Autofahrer an einer bewußt verbotswidrigen Fahrweise zu hindern, stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar.2. Dies gilt auch dann, wenn im Winter der Findling durch von Räumfahrzeugen weggedrückten Schnee verdeckt wird.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kläger prallte am 2.2.2001 gegen 21.00 Uhr in L....... mit seinem Pkw beim Wenden in der Nähe des Buswartehäuschens und der Fernsprechzelle gegen einen Findling, der auf dem Rasenbeet unmittelbar neben der Fahrbahn aufgestellt war.

Zum Zeitpunkt des Vorfalles hatte es geschneit.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Ersatz in Höhe von 2.087,14 Euro (= 4.082,09 DM) für die hierbei entstandene Beschädigung seines Pkws.

Nach Auffassung des Klägers habe der Zustand an der Unfallstelle - Lage und Größe des Steines - gegen die der Beklagten obliegende Verpflichtung zur Verkehrssicherung verstoßen; darüber hinaus sei zum Zeitpunkt des Vorfalles der Stein durch Schnee verdeckt gewesen.

Durch das am 31.10.2001 verkündete Urteil (Bl. 45-50 d.A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da der Beklagten keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen sei.