I.
Das Amtsgericht Leipzig hatte den Betroffenen am 03. November 2003 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Vorschrift der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 60,00 EUR verurteilt.
Gegen das Urteil beantragte der Betroffene über seinen Verteidiger am 07. November 2003 die Zulassung der Rechtsbeschwerde; eine Begründung enthielt das Schreiben nicht.
Das Urteil wurde dem Verteidiger am 02. Februar 2005 zugestellt, obwohl die bei den Akten befindliche Vollmacht des Verteidigers keine Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen gemäß § 51 Abs. 3 OWiG enthielt. Wörtlich heißt es in der Vollmachtsurkunde:
"Eine Ermächtigung zum Empfang von Zustellungen, sonstigen Mitteilungen sowie Ladungen für den Auftraggeber gemäß § 145 a und § III besteht nicht, die insoweit gesetzlich vermutete Ermächtigung wird entzogen."
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