BGH - Urteil vom 06.03.2001
VI ZR 30/00
Normen:
BGB § 852 ;
Fundstellen:
BB 2001, 856
DB 2001, 2549
MDR 2001, 810
NJW 2001, 1721
NZV 2001, 258
SP 2001, 187
VersR 2001, 866
ZIP 2001, 706
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Kenntnis von der Person des Schädigers

BGH, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen VI ZR 30/00

DRsp Nr. 2001/7813

Kenntnis von der Person des Schädigers

»Zu den Voraussetzungen, unter denen es wegen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB auch dann auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt.«

Normenkette:

BGB § 852 ;

Tatbestand:

Die klagende Versicherungs-AG nimmt - als Rechtsnachfolgerin ihrer Versicherungsnehmerin, der S. AG - die Beklagten auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.

Die S. AG erteilte der R. Spedition GmbH im Oktober 1993 den Auftrag, unter anderem ein in ihrem Eigentum stehendes schweres elektronisches Meßgerät zu einer auswärtigen Niederlassung zu befördern. Im Rahmen des Transports ordnete der als Fuhrparkleiter der R. GmbH tätige Beklagte zu 1 die Umladung des Geräts auf einen anderen Lastkraftwagen an; der Beklagte zu 2, Betriebsleiter bei der R. GmbH, betätigte den hierzu eingesetzten Gabelstapler. Im Laufe des Umladevorgangs stürzte das Meßgerät um und wurde erheblich beschädigt.