Die klagende Versicherungs-AG nimmt - als Rechtsnachfolgerin ihrer Versicherungsnehmerin, der S. AG - die Beklagten auf Ersatz eines Transportschadens in Anspruch.
Die S. AG erteilte der R. Spedition GmbH im Oktober 1993 den Auftrag, unter anderem ein in ihrem Eigentum stehendes schweres elektronisches Meßgerät zu einer auswärtigen Niederlassung zu befördern. Im Rahmen des Transports ordnete der als Fuhrparkleiter der R. GmbH tätige Beklagte zu 1 die Umladung des Geräts auf einen anderen Lastkraftwagen an; der Beklagte zu 2, Betriebsleiter bei der R. GmbH, betätigte den hierzu eingesetzten Gabelstapler. Im Laufe des Umladevorgangs stürzte das Meßgerät um und wurde erheblich beschädigt.
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