Kennzeichenmissbrauch durch das Aufbringen eines reflektierenden Mittels, um die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen zu beeinträchtigen
BayObLG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 2 St RR 133/98
DRsp Nr. 1999/3937
Kennzeichenmissbrauch durch das Aufbringen eines reflektierenden Mittels, um die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen zu beeinträchtigen
»1. Wer das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versieht, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist, kann sich wegen Kennzeichenmißbrauchs, nicht aber wegen Urkundenfälschung strafbar machen.2. Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3.2.1997 - 2 Ss 267/96 - 73/96 111 - wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.«