BayObLG - Beschluß vom 25.11.1998
2 St RR 133/98
Normen:
StGB § 267 Abs. 1 ; StVG § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1999, 175
NZV 1999, 213
VRS 96, 437
VerkMitt 1999, 58
wistra 1999, 234

Kennzeichenmissbrauch durch das Aufbringen eines reflektierenden Mittels, um die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen zu beeinträchtigen

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 2 St RR 133/98

DRsp Nr. 1999/3937

Kennzeichenmissbrauch durch das Aufbringen eines reflektierenden Mittels, um die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen zu beeinträchtigen

»1. Wer das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs mit einem reflektierenden Mittel versieht, so daß die Erkennbarkeit der Buchstaben und Ziffern bei Blitzlichtaufnahmen beeinträchtigt ist, kann sich wegen Kennzeichenmißbrauchs, nicht aber wegen Urkundenfälschung strafbar machen.2. Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3.2.1997 - 2 Ss 267/96 - 73/96 111 - wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

StGB § 267 Abs. 1 ; StVG § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 ;

Sachverhalt: