OLG Köln - Beschluß vom 12.09.2003
9 W 50/03
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1b ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 651
NJW-RR 2004, 115
zfs 2004, 221
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 299/03

Kfz-Brief im Fahrzeug führt nicht immer zur Leistungsfreiheit des Versicherers

OLG Köln, Beschluß vom 12.09.2003 - Aktenzeichen 9 W 50/03

DRsp Nr. 2004/2439

Kfz-Brief im Fahrzeug führt nicht immer zur Leistungsfreiheit des Versicherers

Belässt der Halter den Fahrzeugbrief (hier: versteckt) im Fahrzeug, führt dies nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn sich dieser Umstand auf den Diebstahlsentschluss des Täters ausgewirkt hat. Auf den Umstand, dass der Dieb das Fahrzeug mit dem Brief ggfs. leichter verwerten kann, kommt es nicht an.

Normenkette:

AKB § 12 Nr. 1 Abs. 1b ; VVG § 61 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antragstellerin ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Erfolgsaussicht ihrer Klage kann nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verneint werden.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag das Belassen des Fahrzeugbriefs im Fahrzeug Leistungsfreiheit der Antragsgegnerin wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäss § 61 VVG nicht zu begründen.

Es mag zwar grob fahrlässig sein, den Fahrzeugbrief - wenn auch versteckt - im Fahrzeug zu belassen. Dies führt jedoch erst dann zu Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsfall dadurch herbeigeführt worden ist, § 61 VVG. Dies ist eine Frage der Kausalität. Dazu ist erforderlich, dass sich das Belassen des Briefs im Fahrzeug zumindest mitursächlich auf den Diebstahlsentschluss des Täters ausgewirkt hat.