Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der Antragstellerin ist antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Erfolgsaussicht ihrer Klage kann nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verneint werden.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag das Belassen des Fahrzeugbriefs im Fahrzeug Leistungsfreiheit der Antragsgegnerin wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäss § 61 VVG nicht zu begründen.
Es mag zwar grob fahrlässig sein, den Fahrzeugbrief - wenn auch versteckt - im Fahrzeug zu belassen. Dies führt jedoch erst dann zu Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsfall dadurch herbeigeführt worden ist, § 61 VVG. Dies ist eine Frage der Kausalität. Dazu ist erforderlich, dass sich das Belassen des Briefs im Fahrzeug zumindest mitursächlich auf den Diebstahlsentschluss des Täters ausgewirkt hat.
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