OLG Celle - Urteil vom 14.11.2002
14 U 320/01
Normen:
BGB § 823 § 847 ; PflVG § 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 81
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 46/01

Kfz-Recht und Verkehr; Geschwindigkeit; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen PKW und auf die Staße laufenden Kind

OLG Celle, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 14 U 320/01

DRsp Nr. 2003/816

Kfz-Recht und Verkehr; Geschwindigkeit; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß zwischen PKW und auf die Staße laufenden Kind

»Zur Haftungsverteilung zwischen auf die Straße laufendem, 10-jährigen Kind (1/3) und mit überhöhter Geschwindigkeit fahrendem Autofahrer (2/3).«

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ; PflVG § 3 ;

Tatbestand:

Tatbestand entfällt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers erweist sich zum größeren Teil als begründet, die Anschlussberufung der Beklagten zu 1 und 3 (hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat der Kläger mit deren Zustimmung im Berufungsverfahren die Klage zurückgenommen) hingegen als unbegründet.

Vom Grundsatz her zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass angesichts des festgestellten Sachverhalts der Beklagte zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversichererin dem Kläger wegen der ihm entstandenen immateriellen Schäden aus Anlass des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles haften, §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG. Abweichend von der Auffassung der Kammer bewertet der Senat das dem Kläger anzurechnende Mitverschulden an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalles nicht mit 60 %, sondern nur mit 1/3, wohingegen dem Beklagten zu 1 ein Verschuldensanteil von 2/3 anzulasten ist.