OLG Celle - Urteil vom 13.06.2002
14 U 272/01
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 4573/00

Kfz-Recht und Verkehr; Manipulierte Unfälle

OLG Celle, Urteil vom 13.06.2002 - Aktenzeichen 14 U 272/01

DRsp Nr. 2002/18285

Kfz-Recht und Verkehr; Manipulierte Unfälle

»Zum Vorbringen eines gestellten Unfalls.«

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO (a.F.) abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung erweist sich als unbegründet.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Anlass des von ihm behaupteten Verkehrsunfalls vom 4. Mai 2000 in der ####### in Hannover nicht zu.

Ob es dabei, wie die Kammer gemeint hat, bereits an der Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die von ihm behauptete Eigentümerstellung an dem beschädigten Kraftfahrzeug fehlt (immerhin hat der Kläger nicht nur seine Eigenschaft als Halter dieses Fahrzeugs nachgewiesen, sondern in zweiter Instanz zudem noch eine Bescheinigung des Verkäufers des Fahrzeugs vorgelegt, wonach er persönlich das Fahrzeug auch gekauft hat; mehr wird der Kläger nach Veräußerung des Fahrzeuges schwerlich nachweisen können) kann dahinstehen.

Jedenfalls ist nämlich davon auszugehen, dass es sich bei dem Geschehnis vom 4. Mai 2000 nicht um einen Unfall, d. h. ein ungewolltes Schadensereignis gehandelt hat, sondern dass eine entsprechende Verabredung zwischen den Beteiligten getroffen worden war, der Kläger mithin in die Beschädigung seines Fahrzeuges eingewilligt hat.