I.
Der Kläger verlangt Zahlung von Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls vom 28. Oktober 2001 mit einem Fahrzeug, welches bei der Beklagten haftpflichtversichert war.
Die Beklagte ist der Ansicht, nicht schadensersatzpflichtig zu sein, weil nach ihrer Behauptung der behauptete Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem bei ihr versicherten Fahrzeug kein Unfall im Sinne eines zufälligen Ereignisses gewesen sei.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 15.048,23 EURO nebst Zinsen verurteilt. Die für einen fingierten Unfall sprechenden Indizien seien durch die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung des Zeugen ####### #######, widerlegt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
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