BFH - Urteil vom 16.11.2004
VII R 15/04
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 918
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 1066/02

Kfz-Steuer - Steuerbefreiung für Schausteller-Wohnwagen

BFH, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen VII R 15/04

DRsp Nr. 2005/3154

Kfz-Steuer - Steuerbefreiung für Schausteller-Wohnwagen

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. g KraftStG ist auch auf selbstfahrende Wohnwagen im Schaustellergewerbe anzuwenden.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 8 lit. b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Halter eines LKW, den er für seinen Schaustellerbetrieb verwendet. Das Fahrzeug ist mit einem Kastenaufbau ausgestattet, der aus mehreren Wohncontainern besteht, die von den Mitarbeitern des Klägers während der jeweiligen Veranstaltung, die der Kläger beschickt, zum Wohnen genutzt werden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat gegen den Kläger für dessen Fahrzeug mit Bescheid vom 19. Juli 2000 eine Kraftfahrzeugsteuer von jährlich 3 500 DM festgesetzt. Mit einem am 22. März 2001 beim FA eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger vorgetragen, gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt zu haben. Er begehre Steuerfreiheit für Schaustellerfahrzeuge gemäß § 3 Nr. 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Dies habe er in der Weise getan, dass er den Kraftfahrzeugsteuerbescheid an das FA zurückgesandt und auf ihm vermerkt habe "nach Schaustellerart, Mannschaftswagen mit Container, steuerfrei".