FG Münster - Urteil vom 28.04.2003
13 K 1066/02 Kfz
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Steuerbefreiung von Schaustellerfahrzeugen

FG Münster, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 13 K 1066/02 Kfz

DRsp Nr. 2004/10305

Steuerbefreiung von Schaustellerfahrzeugen

1. Ein Lastkraftwagen mit einem aus mehreren Wohncontainern bestehenden Kastenaufbau ist als selbstfahrender Wohnwagen kein Schaustellerfahrzeug im Sinne von § 3 Nr. 8 KraftStG und damit nicht von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 2. Die Ungleichbehandlung von selbstfahrenden Wohnwagen und Wohnanhängern verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 8 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug des Klägers als Schaustellerfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Der Kläger ist Schausteller. Am 23.03.2000 wurde auf ihn ein Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 001 zugelassen. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor mit 11.967 ccm Hubraum und 265 KW Leistung, eine Länge von ca. 9,6 m, eine Breite von ca. 2,6 m und eine Höhe von ca. 4 m. Der Kastenaufbau besteht aus mehreren Wohncontainern, die vom Personal des Klägers für die Dauer der jeweiligen Kirmes bewohnt werden. In dem am 23.03.2000 erteilten Fahrzeugschein wird das Fahrzeug als "Lkw Geschlossener Kasten" eingestuft.

Mit Bescheid vom 19.07.2000 setzte das Finanzamt die jährliche Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 23.03.2000 auf 3.500 DM fest.

Die Steuern wurden vom Kläger nicht bezahlt.