FG Niedersachsen - Urteil vom 20.11.2008
14 K 209/07
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2b; StVZO § 23 Abs. 6a;
Fundstellen:
DAR 2009, 104
EFG 2009, 517

Kfz-Steuer; Rückwirkende Besteuerung; Wohnmobil - Zur rückwirkenden Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. echten Wohnmobilen ab dem 1. Januar 2006

FG Niedersachsen, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 209/07

DRsp Nr. 2009/4829

Kfz-Steuer; Rückwirkende Besteuerung; Wohnmobil - Zur rückwirkenden Kraftfahrzeugbesteuerung von sog. "echten" Wohnmobilen ab dem 1. Januar 2006

1. Mit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO zum 1.5.2005 ist die bis dahin nur für Kombinationskraftwagen bestehende Sonderregelung ersatzlos entfallen. 2. Daher kann die Rspr. des BFH, nach der Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohne Rücksicht auf Typ und Erscheinungsbild nicht als Pkw zu besteuern sind, keine Geltung mehr beanspruchen. 3. In der gesonderten rückwirkenden Wohnmobilbesteuerung (§ 2 Abs. 2b KraftStG) liegt keine unzulässige Rückwirkung.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2b; StVZO § 23 Abs. 6a;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das beklagte Finanzamt (FA) das Wohnmobil des Klägers zutreffend besteuert hat.