Gründe:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Transportunternehmen. Er ist Halter zweier Sattelanhänger, für die er die Erteilung grüner Kennzeichen und die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) beantragt hat. Den Anträgen ist entsprochen worden mit dem Hinweis, die Sattelanhänger dürften nur hinter Fahrzeugen mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag erhoben worden ist. Als das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) feststellte, dass der Kläger nicht Halter eines Zugfahrzeuges ist, für das ein solcher Anhängerzuschlag entrichtet worden ist, und der Kläger dem FA auch keinen Nachweis darüber erbrachte, dass die vorgenannten Sattelanhänger hinter solchen Zugmaschinen mitgeführt worden sind, hat das FA gegen den Kläger für die beiden Sattelanhänger Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt.