BFH - Urteil vom 03.02.2004
VII R 62/02
Normen:
KraftStG § 10 ; AO (1977) § 175 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1040
BFH/NV 2004, 892
BFHE 204, 324
BStBl II 2004, 527
DB 2004, 1026
DStRE 2004, 656
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 265/97

Kfz-Steuerbefreiung für Anhänger

BFH, Urteil vom 03.02.2004 - Aktenzeichen VII R 62/02

DRsp Nr. 2004/6222

Kfz-Steuerbefreiung für Anhänger

»Kraftfahrzeugsteuer kann für Anhänger wegen deren nicht steuerbefreiter Verwendung nach § 10 Abs. 4 KraftStG nur erhoben werden, wenn das FA dem Halter eine solche zweckwidrige Verwendung ausreichend nachweisen kann.«

Normenkette:

KraftStG § 10 ; AO (1977) § 175 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Transportunternehmen. Er ist Halter zweier Sattelanhänger, für die er die Erteilung grüner Kennzeichen und die Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach § 10 Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) beantragt hat. Den Anträgen ist entsprochen worden mit dem Hinweis, die Sattelanhänger dürften nur hinter Fahrzeugen mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag erhoben worden ist. Als das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA) feststellte, dass der Kläger nicht Halter eines Zugfahrzeuges ist, für das ein solcher Anhängerzuschlag entrichtet worden ist, und der Kläger dem FA auch keinen Nachweis darüber erbrachte, dass die vorgenannten Sattelanhänger hinter solchen Zugmaschinen mitgeführt worden sind, hat das FA gegen den Kläger für die beiden Sattelanhänger Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt.