FG Saarland, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 265/97
DRsp Nr. 2002/2180
Kraftfahrzeugsteuer; Kraftfahrzeuganhänger
Die Sonderregelung des § 10KraftStG für Kraftfahrzeuganhänger, wonach auf Antrag die Steuer für das Halten eines Anhängers nicht erhoben wird, solange er ausschließlich hinter Zugmaschinen geführt wird, für die eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Kraftfahrzeugsteuer gezahlt wird, lässt die Steuerpflicht des Halters für Zeiten, in denen der Anhänger nicht zum Einsatz kommt, unberührt.