OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.02.2003
24 U 105/02
Normen:
BGB § 278 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 319
ZMR 2003, 673
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 265/00

KfZ-Vermietung: Eintrittspflicht der Kaskoversicherung auch bei Unfallverursachung durch einen angestellten Fahrer des Mieters

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 24 U 105/02

DRsp Nr. 2003/7648

KfZ-Vermietung: Eintrittspflicht der Kaskoversicherung auch bei Unfallverursachung durch einen angestellten Fahrer des Mieters

Ist in einem KfZ-Mietvertrag eindeutig geregelt, dass das Fahrzeug kasko- bzw. eigenversichert ist, und zwar ohne besonderes Entgelt, so ist der Mieter insoweit aufgrund der Kaskoversicherungsvereinbarung geschützt und kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass diese bei einem selbstverschuldeten Unfall auch eintritt. Nach den versicherungsrechtlichen Grundlagen ist dem Mieter diesbezüglich auch eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit seines angestellten Fahrers nicht zuzurechnen, weil dieser nicht in einer sogenannten Repräsentantenstellung zum Mieter steht.

Normenkette:

BGB § 278 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten ist weitgehend begründet. Der Kläger kann den verlangten Schadensersatz bis auf eine Selbstbeteiligung von 650 DM nicht vom Beklagten beanspruchen.