OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.03.2007
19 U 127/06
Normen:
VVG § 61 ; StVO § 14 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 646
DAR 2008, 89
MDR 2007, 721
NJW-RR 2007, 830
OLGReport-Karlsruhe 2007, 425
VersR 2007, 1405
zfs 2007, 394
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 02.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 443/05

KfZ-Versicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen eines PKW bei 10%igem Gefälle ohne Einlegen des Rückwärts- oder 1. Ganges

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 19 U 127/06

DRsp Nr. 2007/7187

KfZ-Versicherung: Grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen eines PKW bei 10%igem Gefälle ohne Einlegen des Rückwärts- oder 1. Ganges

»Grobe Fahrlässigkeit bei Abstellen eines PKW bei 10%igem Gefälle ohne Einlegen des Rückwärts- oder 1. Ganges.«

Normenkette:

VVG § 61 ; StVO § 14 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Darstellung eines Tatbestandes ist entbehrlich (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das landgerichtliche Urteil bejaht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gem. § 61 VVG und auch die in der Berufungsinstanz zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).

1. Auf der Grundlage der Anhörung des Sachverständigen L. und der unwidersprochenen Verwertung des DEKRA-Gutachtens zum Gefälle des ...wegs stellt das erstinstanzliche Urteil zutreffend ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten des Klägers fest.

Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt ist und dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem in der gegebenen Situation hätte einleuchten müssen, wobei grundsätzlich auch unbewusste Fahrlässigkeit den Vorwurf groben Fehlverhaltens rechtfertigen kann (BGH VersR 1989, 582; BGH VersR 2003, 364).