KG - Beschluß vom 08.11.1989 (2 Ss 175/89 - 3 Ws (B) 280/89) - DRsp Nr. 1997/1098
KG, Beschluß vom 08.11.1989 - Aktenzeichen 2 Ss 175/89 - 3 Ws (B) 280/89
DRsp Nr. 1997/1098
»1. Die während des Rechtsbeschwerdeverfahrens erfolgte Zahlung eines Verwarnungsgeldes, das ohne Fristbestimmung angeboten worden ist, bewirkt kein Verfahrenshindernis; eine Zahlungsfrist kann nur vor Erlaß des Bußgeldbescheides gesetzt werden.2. Der Vertrauensschutzgrundsatz hindert die Rücknahme eines Verwarnungsgeldangebots grundsätzlich nicht.«